Diese gilt nämlich nur für das erstinstanzliche Verfahren, nicht aber bei einem allfälligen Weiterzug an eine höhere Instanz (PKG 1994 Nr. 10 E 2; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 12. Mai 2009, ZK2 09 16, E. 1.2). Im vorliegenden Berufungsverfahren kann die Edition daher nicht nachgeholt werden.