Da A. in der Berufungserklärung keinen Antrag auf Edition der Schlussabrechnung aus Händen der B. AG gestellt hat, kann die Edition im Berufungsverfahren nicht angeordnet werden, selbst wenn aus der Berufungsbegründung ein entsprechender Antrag herausgelesen werden könnte, denn ein solcher wäre verspätet erfolgt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, in welcher die richterliche Tätigkeit von der Untersuchungsmaxime beeinflusst wird. Diese gilt nämlich nur für das erstinstanzliche Verfahren, nicht aber bei einem allfälligen Weiterzug an eine höhere Instanz (PKG 1994 Nr. 10 E 2;