Seite 6 — 13 nung der Edition zu stellen. Gemäss Art. 226 Abs. 1 Satz 2 ZPO-GR können die Parteien im Berufungsverfahren verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgerecht angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Solche Anträge müssen aber spätestens in der Berufungserklärung gestellt werden. Geschieht dies nicht, verwirkt der Anspruch auf Abnahme der entsprechenden Beweismittel.