Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz reduzierte er diesen Betrag auf Fr. 3'479.79 (angefochtenes Urteil, vorinstanzliche Akten, act. 1, S. 7 unten sowie Verhandlungsprotokoll Vorinstanz, vorinstanzliche Akten, act. 3, S. 2 unten). Soweit der mit der Berufung geltend gemachte Betrag das an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Geforderte übersteigt, ist das Begehren zum Vornherein abzuweisen, da die Ausführungen vor der Vorinstanz eine Reduktion des entsprechenden Begehrens beinhalten. Dabei ist der Berufungskläger zu behaften.