3. A. begründet seine in der Berufung geltend gemachte Forderung von Fr. 4'091.-- mit einem behaupteten Restanspruch aus 13. Monatslohn, Treueprämie und Ferienanspruch, alles pro rata temporis. In der vor der Vorinstanz eingereichten Prozesseingabe bezifferte er diesen Anspruch noch auf Fr. 8'341.70 und begründete ihn lediglich mit der Treueprämie pro rata temporis und dem Ferienanspruch (vorinstanzliche Akten, act. I/2, S. 4 Ziff. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz reduzierte er diesen Betrag auf Fr. 3'479.79 (angefochtenes Urteil, vorinstanzliche Akten, act.