In der Berufung hat A. die Frage, wann das Arbeitsverhältnis geendet hat, nicht mehr thematisiert und auch keine Forderung aus noch nicht bezahltem Lohn geltend gemacht. Insofern sind die Fragen, bis wann das Arbeitsverhältnis gedauert und ob A. noch Lohn zugute hat, nicht Teil der Berufung geworden und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts braucht sich nicht mehr damit auseinanderzusetzen.