2. In der Prozesseingabe hat A. geltend gemacht, die Kündigungsfrist habe für ihn entgegen der Annahme der B. AG zwei Monate betragen und zudem sei er vom 14. Juli 2008 bis zum 11. November 2008 zu 100% arbeitsunfähig gewesen, weshalb das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Januar 2009 gedauert habe. Es stehe ihm daher noch Lohn zu. Die Vorinstanz hat diese Argumentation mit überzeugenden Erwägungen verworfen und A.s Forderung aus Lohn abgewiesen. In der Berufung hat A. die Frage, wann das Arbeitsverhältnis geendet hat, nicht mehr thematisiert und auch keine Forderung aus noch nicht bezahltem Lohn geltend gemacht.