Seite 5 — 13 instanzlichen Urteils betrug der Streitwert mithin Fr. 13'191.70, womit der für die Erhebung einer Berufung notwendige Streitwert offensichtlich übertroffen wird. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Im weiteren wurde die Berufung frist- und formgerecht eingereicht, so dass auf sie eingetreten werden kann.