Bei der Prüfung, ob die für die Berufung notwendige Höhe des Streitwerts erreicht wird, ist der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert massgebend, unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren (PKG 1994 Nr. 15, mit Hinweisen). Vorliegend verlangt A. mit seiner Berufung, dass die B. AG zu einer Zahlung an ihn in Höhe von Fr. 4’091.-- verurteilt werde. Vor der Vorinstanz war jedoch eine Forderung von Fr. 13'191.70 strittig (vgl. angefochtenes Urteil, vorinstanzliche Akten, act. 1, S. 4 Ziff. 3), die von der Vorinstanz vollständig abgewiesen wurde. Bei Ausfällung des vor-