b) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 19 ZPO-GR, Art. 219 ZPO-GR). Bei der Prüfung, ob die für die Berufung notwendige Höhe des Streitwerts erreicht wird, ist der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert massgebend, unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren (PKG 1994 Nr. 15, mit Hinweisen).