1. a) Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Sie ersetzt die kantonale Zivilprozessordnung vom 1. Dezember 1985 (ZPO-GR, BR 320.000). In ihren Übergangsbestimmungen hält die Schweizerische Zivilprozessordnung fest, dass für Rechtsmittel das Recht gelte, das bei der Eröffnung des (angefochtenen) Entscheides in Kraft sei (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend zu beurteilende Entscheid datiert vom 3. Februar 2010 und wurde am 9. Februar 2010 mitgeteilt.