Die Berufungserklärung enthalte jedoch keine Beweisergänzungsanträge. Unter diesen Umständen habe sein Bekenntnis, es sei ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, dem Gericht die angeblich fehlenden Zahlungen zu beweisen, auch im Rechtmittelverfahren Gültigkeit. Die Berufung sei abzuweisen. F. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und die weitere Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die II. Zivilkammer zieht in Erwägung :