Seite 4 — 13 men. Die Beweisverfügung sei ohne Opposition von A. in Rechtskraft erwachsen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz habe A. im Rahmen der Bereinigung des Beweisverfahrens ausdrücklich darauf verzichtet, den Editionsantrag nochmals zu stellen. Nach Praxis des Kantonsgerichts Graubünden müsse die Erhebung von vor erster Instanz fristgemäss angemeldeten, aber nicht abgenommenen Beweismitteln unter Verwirkungsfolge in der Berufungserklärung verlangt werden. Die Berufungserklärung enthalte jedoch keine Beweisergänzungsanträge.