Insbesondere setze er sich mit dem angefochtenen Urteil materiell nicht auseinander und er lege auch nicht dar, welche Erwägungen der Vorinstanz nicht korrekt sein sollten. Der Berufungskläger anerkenne mit seiner Aussage, es sei ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, die fehlenden Zahlungen zu beweisen, dass er seine Behauptungen nicht unter Beweis gestellt habe. Mit dem Hinweis, er sei nicht im Stande gewesen, seiner Substanziierungspflicht nachzukommen, gestehe er ein, dass die Vorinstanz die Forderung zu Recht mangels rechtsgenügendem Nachweis nicht zugesprochen habe.