E. In ihrer Berufungsantwort vom 5. Juli 2010 beantragt die B. AG die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.. In der Begründung macht sie geltend, die Berufungsbegründung vermöge den Ansprüchen nach Art. 224 Abs. 2 ZPO nicht zu genügen. Es sei nicht nachvollziehbar, was der Berufungskläger am angefochtenen Urteil kritisiere. Insbesondere setze er sich mit dem angefochtenen Urteil materiell nicht auseinander und er lege auch nicht dar, welche Erwägungen der Vorinstanz nicht korrekt sein sollten.