Diesem Umstand entgegen zu halten, der Editionsbefehl wäre mittels Beschwerde zu erzwingen gewesen, könne neben der gesetzlichen Anweisung, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ergründen, keinen Erfolg haben. Dass in der Hauptverhandlung bei der Bereinigung des Beweisverfahrens kein mündlich gestellter Antrag erfolgt sei, liege daran, dass der Editionsantrag bereits seit langer Zeit dem Gericht schriftlich vorgelegen habe. Dem Berufungskläger sei durch die Verweigerung der Edition verunmöglicht worden, seine Ansprüche zu substanziieren und dafür Beweis zu erbringen.