Da der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt werden müsse – selbstverständlich nur in Verbindung mit der Mitwirkungspflicht –, habe er das ihm Zumutbare erbracht. Dass die Bezeichnung der Urkunde zu ungenau gewesen wäre, könne nicht behauptet werden. Die Schlussabrechnung sei nicht ediert worden. Es treffe zwar zu, dass die Beweisverfügung vom 14. Dezember 2009 die Edition nicht aufführe. Diesem Umstand entgegen zu halten, der Editionsbefehl wäre mittels Beschwerde zu erzwingen gewesen, könne neben der gesetzlichen Anweisung, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ergründen, keinen Erfolg haben.