Seite 3 — 13 den könnte, habe er von seiner früheren Arbeitgeberin über das Gericht die Schlussabrechnung zur Edition verlangt, was sicher nicht notwendig gewesen wäre, wenn er über eine solche verfügt hätte. Er habe sich ausser Stande gesehen, seiner Substanziierungspflicht nachzukommen. Immerhin habe er jedoch die Tatsachen genannt, aus welchen sich seine Forderung ableite. Da der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt werden müsse – selbstverständlich nur in Verbindung mit der Mitwirkungspflicht –, habe er das ihm Zumutbare erbracht.