b) Mit Verfügung vom 25. März 2010 ordnete der Vorsitzende der II. Zivilkammer das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an und setzte dem Berufungskläger Frist, um eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Nachdem diese Frist mehrmals erstreckt worden war, reichte A. am 14. Juni 2010 eine Berufungsbegründung ein. Darin macht er unter anderem geltend, ihm würde aus dem Recht auf den 13. Monatslohn, die Treueprämie und den Ferienanspruch, alle pro rata temporis, noch eine Summe von CHF 4'091.-- nebst Zins seit dem 1. April 2009 zustehen, was die Vorinstanz jedoch abgelehnt habe.