F. a) Gegen dieses Urteil erklärte A. mit Eingabe vom 2. März 2010 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden. Er beantragt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 03. Februar / mitgeteilt am 09. Februar 2010 sei insofern aufzuheben, als dass die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, dem Berufungskläger CHF 4'091.00 nebst Zins seit dem 01. April 2009 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten.“