Mit Urteil vom 3. Februar 2010, mitgeteilt am 9. Februar 2010, erkannte das Bezirksgericht Landquart wie folgt: „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'180.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 440.00 - den Barauslagen von Fr. 180.00 total somit Fr. 2'800.00 werden auf die Gerichtskasse genommen (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR).