Fünf Dörfer anhängig gemacht. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 20. Oktober 2009 bezog A. den gleichentags ausgestellten und mitgeteilten Leitschein, welcher folgende Rechtsbegehren enthielt: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 17'010.85 nebst Zins seit dem 01. April 2009 zu bezahlen. 2. Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MwSt.) zu Lasten des Klägers.“