hat sich ergeben: A. Mit Datum vom 31. Januar 2006 wurde A. von der B. AG, C., Landquart, auf den 1. März 2006 hin als Chauffeur angestellt. Der Arbeitsvertrag war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei bezüglich der Kündigungsfrist festgehalten wurde, diese betrage nach der dreimonatigen Probezeit im ersten bis fünften Dienstjahr einen Monat. Als Lohn vereinbarten die Parteien Fr. 4'500.-- brutto im Monat zuzüglich einer monatlichen Spesenentschädigung in Höhe von Fr. 300.- - sowie Kinderzulagen.