{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-23_2011-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645832b68da3b32f932beb937ebb21d2e982bdbdd4a8cb4d7aa12300485ce1b2dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645832b68da3b32f932beb937ebb21d2e982bdbdd4a8cb4d7aa12300485ce1b2dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_23", "Checksum": "080f2da80571e921b2d0730c12f9e7c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.03.2011 ZK2 2010 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.03.2011 ZK2 2010 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:17:49", "Checksum": "9eda96de19eb5e9c53bdc6f8fd95c711", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.03.2011 ZK2 2010 23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag\n\n 9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil sich in allen angefochtenen Punkten als rechtens erweist, weshalb die\nBerufung vollständig abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist.\nDa es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert\nunter Fr. 30'000.-- handelt, ist auch im Berufungsverfahren von der Auferlegung\nvon Kosten an A. abzusehen (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Jedoch hat A. die obsiegende B. AG für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 223\nZPO-GR in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR; BGE 115 II 30 E 5c). Der\nRechtsvertreter der B. AG hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Gericht den notwendigen Aufwand ermessensweise festsetzt.\nRechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel hatte sich vorliegend zunächst mit der Berufungserklärung zu befassen. Er hat ein Gesuch um Anordnung des schriftlichen\nVerfahrens nach Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR gestellt. Im weiteren Verlauf hat er drei\nMal einer Fristerstreckung für die Einreichung der Berufungsbegründung zugestimmt, wobei in diesem Zusammenhang offenbar Kontakte zwischen den beiden\nRechtsvertretern stattgefunden haben (vgl. zum Beispiel act. 11). Nach Eingang\nder Berufungsbegründung verfasste Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel eine Berufungsantwort. Im Weiteren war die B. AG über die Berufungserklärung sowie die\nBerufungsbegründung zu informieren und es waren allenfalls Instruktionen einzuholen beziehungsweise die Berufungsantwort zu besprechen. Unter Berücksichtigung des für die dargelegten Arbeiten notwendigen Zeitaufwandes sowie eines\nangemessenen Betrages für Barauslagen sowie unter Beachtung der Mehrwertsteuer erscheint der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts eine ausseramtliche Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- der Schwierigkeit und der Bedeutung der\nSache angemessen. A. hat die B. AG daher für das Berufungsverfahren mit Fr.\n2'000.-- ausseramtlich zu entschädigen.\n\nSeite 12 — 13\nDemnach erkennt die II. Zivilkammer :\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 224.--, total somit Fr. 4'224.--, gehen zu Lasten des Kantons\nGraubünden.\n3. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren\nmit Fr. 2'000.-- aussergerichtlich zu entschädigen.\n4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15’000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der\ngemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff.\nBGG.\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 13 — 13\n"}