{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-23_2011-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645832b68da3b32f932beb937ebb21d2e982bdbdd4a8cb4d7aa12300485ce1b2dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645832b68da3b32f932beb937ebb21d2e982bdbdd4a8cb4d7aa12300485ce1b2dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_23", "Checksum": "080f2da80571e921b2d0730c12f9e7c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.03.2011 ZK2 2010 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.03.2011 ZK2 2010 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Er macht weder geltend, es sei ihm noch eine\ngenau bezeichnete Anzahl Ferientage auszubezahlen, noch nennt er die Summe,\ndie ihm nach seiner Ansicht unter dem Titel Ferien noch zustehen würde. Es trifft\nzwar zu, dass aufgrund der Verteilung der Beweislast bezüglich des Ferienanspruches der Arbeitnehmer die vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur\nGewährung von Ferien und auch das Entstehen der Ferien durch die Dauer des\nArbeitsverhältnisses beweisen muss, während der Arbeitgeber die Beweislast\ndafür trägt, dass und wie viele Ferientage während der massgebenden Zeit vom\nArbeitnehmer bezogen worden sind (BGE 128 III 271 E 2a/bb). Vorliegend geht es\njedoch nicht um die Verteilung der Beweislast, sondern um die Behauptungs- beziehungsweise Substanziierungslast. Diese obliegt auch im Geltungsbereich der\nUntersuchungsmaxime den Parteien (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Auflage, Zürich 2006, Art. 343 OR N 14). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn\ndie Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen\nbenennen, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren\nsind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte\nRechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den\nGrundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2010, 4A_210/2009, E\n\nSeite 10 — 13\n3.2; BGE 127 III 365 E 2b). A. hat in der Prozesseingabe geltend gemacht, aufgrund der erfolgten Auszahlungen sei er überzeugt, dass ihm die Ferien noch\nnicht ausbezahlt worden seien. Es stellt sich die Frage, ob er damit seiner Behauptungslast bereits Genüge getan hat, obwohl er keine weiteren Ausführungen\noder Präzisierungen vorgenommen und es bei dieser äussert pauschalen blossen\nMeinungsäusserung belassen hat. Nach Ansicht des Gerichts ist die Frage zu\nverneinen, zumal die B. AG den Anspruch ausdrücklich bestritten hat. A. war dieser Umstand bekannt, ergibt sich doch aus dem Leitschein, dass die B. AG anlässlich der Sühneverhandlung die vollständige Abweisung der Klage beantragt\nhat, soweit auf die Klage überhaupt eingetreten werden könne (Akten der Vorinstanz, act. I/1). Ebenso ergibt sich aus der letzten Lohnabrechnung vom November 2008, dass die Arbeitgeberin davon ausging, es bestehe kein Ferienguthaben\nmehr. Da nun die Prozessgegnerin den Anspruch bestritt, wäre es an A. gelegen,\nseine anbegehrte Forderung aus Ferien in der Prozesseingabe näher zu substanziieren, indem er dargelegt hätte, wie viele Ferientage aus welchem Jahr ihm seiner Auffassung nach noch zustünden. Dies hätte die B. AG in die Lage versetzt,\nA.s Forderung aus nicht bezogenen Ferien substanziiert zu bestreiten und den\nBeweis anzutreten. Indem nun A. einzig ausführte, seiner Meinung nach, seien die\nFerien noch nicht ausbezahlt worden, ohne weiter darzulegen, wie viele Ferientage in welchem Jahr nach seiner Auffassung noch nicht bezogen worden sind, und\nindem er den behaupteten Ferienanspruch nicht einmal bezifferte, sondern sich\nvielmehr damit begnügte, einen mehrmals geänderten Gesamtbetrag für 13. Monatslohn, Treueprämie und Ferien zu verlangen, ohne auch nur ansatzweise zu\nbegründen, wie sich diese Beträge berechnen und zusammensetzen, ist er seiner\nSubstanziierungslast nicht nachgekommen. Daran würde auch nichts ändern,\nwenn im vorinstanzlichen Verfahren die Edition einer Schlussabrechnung angeordnet worden wäre beziehungsweise wenn im Berufungsverfahren diese Edition\nnoch vorgenommen werden könnte. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen,\ndass eine im erstinstanzlichen Verfahren verpasste genügende Substanziierung\nnicht mit erst in zweiter Instanz vorgebrachten Ausführungen nachgeholt werden\nkann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 4A_501/2010, E 4.3).\nEs fehlt vorliegend mithin an einer genügenden Substanziierung der Forderung\naus Ferien, weshalb A. auch unter diesem Titel nichts zugesprochen werden kann.\nDie Vorinstanz hat mithin auch die geltend gemachte Forderung aus Ferien zu\nRecht abgewiesen und die Berufung erweist sich daher auch in diesem Punkt als\nunbegründet.\n\nSeite 11 — 13\n8. Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Vorinstanz die von A. geltend\ngemachten Forderungen aus Treueprämie und Ferien zu Recht abgewiesen hat.\nUnter diesen Umständen war es gerechtfertigt, A. zu verpflichten, der obsiegenden B. AG eine Prozessentschädigung auszurichten (Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR). Zu\nderen Höhe hat sich A. in der Berufung nicht geäussert. Damit aber fehlt es in diesem Zusammenhang an substanziierten Rügen, weshalb die II. Zivilkammer des\nKantonsgerichts sich nicht weiter mit der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung befassen muss. Nachdem die Vorinstanz zudem gestützt auf Art. 343 Abs. 2\nund 3 OR richtigerweise keine Gerichtskosten erhoben hat, hat es bezüglich der\nKosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Bewenden.\n\n"}