{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-23_2011-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645832b68da3b32f932beb937ebb21d2e982bdbdd4a8cb4d7aa12300485ce1b2dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645832b68da3b32f932beb937ebb21d2e982bdbdd4a8cb4d7aa12300485ce1b2dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_23", "Checksum": "080f2da80571e921b2d0730c12f9e7c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.03.2011 ZK2 2010 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.03.2011 ZK2 2010 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die sozialpolitisch begründete Untersuchungsmaxime gemäss Art. 343 OR entbindet die Parteien aber nicht davon, an\nder Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken, ihre Standpunkte zu substanziieren und die Beweismittel zu nennen. Die Parteien tragen auch im Bereich\nder Untersuchungsmaxime die Verantwortung dafür, dass die relevanten Behauptungen vorgebracht werden; ebenso sind sie grundsätzlich für die Sachverhaltsermittlung verantwortlich. Zwar gilt für den Richter eine ausgedehntere Fragepflicht, sofern er Zweifel an der Vollständigkeit der Vorbringen und Beweisangebote hat; vom Zweck der Untersuchungsmaxime her, auch prozessunerfahrenen Parteien eine selbständige Prozessführung zu ermöglichen, rechtfertigt es\nsich indes, das Ausmass der gerichtlichen Hilfestellungen davon abhängig zu machen, ob eine Partei selbständig oder anwaltlich vertreten ist, das heisst, die ausgedehntere Fragepflicht gilt grundsätzlich nur bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2010, 4A_519/2010, E.\n2.2, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2006,\n4C.395/2005, E 4.3). Im weiteren verlangt Art. 343 Abs.4 OR bei anwaltlich vertretenen Parteien vom Gericht auch nicht, dass es sie auf ungenügende Prozesseingaben aufmerksam macht und ihnen die Verbesserung ermöglicht, zumal von einem Anwalt erwartet werden darf, dass er die Anforderungen an die Substanziierung kennt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 4D_15/2008, E.\n2.4). Und schliesslich dient die Untersuchungsmaxime nach Art. 343 Abs. 4 OR\nebenfalls nicht dazu, Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (Urteil des\nBundesberichts vom 2. Oktober 2006, 4C.255/2006, E 4.2 in fine). Aus diesen\nAusführungen geht deutlich hervor, dass auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 343 Abs. 4 OR die Parteien das Tatsächliche vortragen, ihre Begehren substanziieren und Beweismittel nennen müssen, was insbesondere gilt, wenn eine Partei – wie vorliegend A. – von Anfang an anwaltlich vertreten ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2010,\n4A_519/2010, E 2.3). A. hat seine eingeklagte Forderung aus Treueprämie weder\nbeziffert noch anderweitig substanziiert begründet, geschweige denn bewiesen.\nFolglich kann sie ihm auch nicht zugesprochen werden. Es ist in keiner Art und\nWeise nachvollziehbar und wird vom Kläger auch nicht näher begründet, inwieweit\nes ihm nicht möglich gewesen sein soll, den geltend gemachten Anspruch ohne\ndie zur Edition verlangte Schlussabrechnung zu substanziieren und zu beweisen.\nEine Treueprämie bedarf einer entsprechenden Vereinbarung oder einer langjäh-\n\nSeite 9 — 13\nrigen vorbehaltslosen Übung, die ohne Schlussabrechnung bewiesen werden\nkann. Es wäre dem Kläger also ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen,\nseiner Substanziierungspflicht nachzukommen und zumindest diese Grundlagen\nzu nennen und gestützt darauf und aufgrund der bereits erhaltenen Zahlungen\neinen allenfalls noch bestehenden Anspruch zu beziffern. Dazu wäre er umso\nmehr gehalten gewesen, als die Arbeitgeberin einen noch bestehenden Anspruch\nstets bestritt und somit von einer Schlussabrechnung ohnehin keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten wären. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, das\nBestehen einer Forderung aus Treueprämie sei nicht ersichtlich und vom Kläger\nnicht rechtsgenüglich substanziiert worden. Sie hat somit die Klage auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, womit sich die Berufung ebenfalls als nicht begründet erweist.\n\n"}