{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-23_2011-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645832b68da3b32f932beb937ebb21d2e982bdbdd4a8cb4d7aa12300485ce1b2dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645832b68da3b32f932beb937ebb21d2e982bdbdd4a8cb4d7aa12300485ce1b2dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_23", "Checksum": "080f2da80571e921b2d0730c12f9e7c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.03.2011 ZK2 2010 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.03.2011 ZK2 2010 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dies musste für A., der von Beginn weg anwaltlich vertreten war, ein klarer\nHinweis sein, dass die Edition nicht angeordnet werden sollte. Trotzdem hat er\nweder gegen die Beweisverfügung ein Rechtsmittel ergriffen, noch beim Bezirksgerichtspräsidenten, der bis zum Abschluss der Prozessvorbereitung auf die Beweisverfügung zurückkommen kann (Art. 96 Abs. 2 ZPO-GR), einen entsprechenden Antrag gestellt. Ebenso wenig hat er anlässlich der Hauptverhandlung vor der\nVorinstanz den Editionsantrag erneuert (Art. 108 Abs. 1 ZPO-GR). Nachdem die\nEdition nicht in die Beweisverfügung aufgenommen worden war und der Bezirksgerichtspräsident auch während der ganzen Prozessvorbereitung die Edition nicht\nangeordnet hatte, konnten A. und sein Rechtsvertreter nicht mehr darauf vertrauen, das Gericht werde diesen Beweis doch noch abnehmen, ohne dass sie sich\nerneut dazu äusserten beziehungsweise den Antrag an der Hauptverhandlung\nerneut stellten. In diesem Sinne ist der Hinweis in der Berufungsbegründung, der\nEditionsantrag habe dem Gericht schon lange vorgelegen, weshalb an der Haupt-\n\nSeite 7 — 13\nverhandlung kein mündlicher Antrag gestellt worden sei, unbehelflich. Dies gilt\numso mehr, als die Arbeitgeberin eine Lohnabrechnung für den letzten Monat des\nArbeitsverhältnisses einreichte (Lohnabrechnung November 2008; vorinstanzliche\nAkten, act. III/8) und offenbar diese als Schlussabrechnung betrachtete. A. hat den\nEditionsantrag auch nicht in seiner Berufungserklärung wiederholt, so dass die\nEdition, wie bereits ausgeführt, aus formellen Gründen auch nicht im Berufungsverfahren angeordnet werden kann, unbesehen der Frage, ob sie einen entscheidwesentlichen Beweis betreffen würde. Schliesslich hat der Berufungskläger\nauch nicht etwa wegen Verletzung der Untersuchungsmaxime die Rückweisung\nder Angelegenheit an die Vorinstanz verlangt. A. hat es somit versäumt, gegen die\nNichtabnahme des angebotenen Beweises die möglichen Rechtsbehelfe zu ergreifen beziehungsweise die notwendigen Vorkehren zu treffen, die ihm das Gesetz eröffnet. Unter diesen Umständen aber kann die Tatsache, dass die Edition\nnicht angeordnet worden ist, nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils\nführen.\n\n6. Selbst wenn die Edition jedoch noch im Berufungsverfahren vorgenommen werden könnte beziehungsweise bereits von der ersten Instanz angeordnet worden wäre, könnte dies A. nicht helfen. Dies aus folgenden Überlegungen: Zunächst einmal ist festzustellen, dass A. einen Anspruch aus 13. Monatslohn zum ersten Mal in der Berufungsbegründung behauptet, während er in der\nProzesseingabe einzig einen Anspruch aus Treueprämie und Ferien geltend gemacht hat. Nachdem das Tatsächliche bereits in der Prozesseingabe vorzutragen\nist (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO-GR, der auch in einem Verfahren, das der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 343 Abs. 4 OR untersteht, Geltung hat), ist der Hinweis auf einen Anspruch aus 13. Monatslohn offensichtlich verspätet erfolgt, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Im Zusammenhang mit der Treueprämie\nwiederum ist zu sagen, dass A. seinen behaupteten Anspruch in keiner Weise\nsubstanziiert hat, obwohl er seitens der B. AG bestritten wurde. A. hat sich vielmehr damit begnügt, einfach einen Gesamtbetrag aus Treueprämie und Ferien,\nrespektive in der Berufung aus 13. Monatslohn, Treueprämie und Ferien aufzuführen mit der Bemerkung, da ihm eine Schlussabrechnung nicht vorliege, sei er\ndavon überzeugt, dass ihm weder die Treueprämie pro rata noch die Ferien ausbezahlt worden seien. Er nennt weder eine Grundlage, auf die er seine Forderung\nstützt, noch beziffert und begründet er den geltend gemachten Betrag. Damit ist er\nseiner Substanziierungspflicht in keiner Art und Weise nachgekommen. Daran\nändert auch nichts, dass es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit\nhandelt, bei der (im erstinstanzlichen Verfahren) Art. 343 Abs. 4 OR zu beachten\n\n"}