{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-23_2011-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645832b68da3b32f932beb937ebb21d2e982bdbdd4a8cb4d7aa12300485ce1b2dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645832b68da3b32f932beb937ebb21d2e982bdbdd4a8cb4d7aa12300485ce1b2dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_23", "Checksum": "080f2da80571e921b2d0730c12f9e7c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.03.2011 ZK2 2010 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.03.2011 ZK2 2010 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Bei der Prüfung, ob die für die Berufung notwendige Höhe des Streitwerts erreicht wird, ist der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert massgebend, unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren (PKG 1994 Nr. 15, mit Hinweisen). Vorliegend verlangt A. mit\nseiner Berufung, dass die B. AG zu einer Zahlung an ihn in Höhe von Fr. 4’091.--\nverurteilt werde. Vor der Vorinstanz war jedoch eine Forderung von Fr. 13'191.70\nstrittig (vgl. angefochtenes Urteil, vorinstanzliche Akten, act. 1, S. 4 Ziff. 3), die von\nder Vorinstanz vollständig abgewiesen wurde. Bei Ausfällung des vor-\n\nSeite 5 — 13\ninstanzlichen Urteils betrug der Streitwert mithin Fr. 13'191.70, womit der für die\nErhebung einer Berufung notwendige Streitwert offensichtlich übertroffen wird. Die\nZuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Im weiteren wurde\ndie Berufung frist- und formgerecht eingereicht, so dass auf sie eingetreten werden kann.\n\n2. In der Prozesseingabe hat A. geltend gemacht, die Kündigungsfrist\nhabe für ihn entgegen der Annahme der B. AG zwei Monate betragen und zudem\nsei er vom 14. Juli 2008 bis zum 11. November 2008 zu 100% arbeitsunfähig gewesen, weshalb das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Januar 2009 gedauert habe. Es\nstehe ihm daher noch Lohn zu. Die Vorinstanz hat diese Argumentation mit überzeugenden Erwägungen verworfen und A.s Forderung aus Lohn abgewiesen. In\nder Berufung hat A. die Frage, wann das Arbeitsverhältnis geendet hat, nicht mehr\nthematisiert und auch keine Forderung aus noch nicht bezahltem Lohn geltend\ngemacht. Insofern sind die Fragen, bis wann das Arbeitsverhältnis gedauert und\nob A. noch Lohn zugute hat, nicht Teil der Berufung geworden und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts braucht sich nicht mehr damit auseinanderzusetzen.\n\n3. A. begründet seine in der Berufung geltend gemachte Forderung von\nFr. 4'091.-- mit einem behaupteten Restanspruch aus 13. Monatslohn, Treueprämie und Ferienanspruch, alles pro rata temporis. In der vor der Vorinstanz eingereichten Prozesseingabe bezifferte er diesen Anspruch noch auf Fr. 8'341.70 und\nbegründete ihn lediglich mit der Treueprämie pro rata temporis und dem Ferienanspruch (vorinstanzliche Akten, act. I/2, S. 4 Ziff. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz reduzierte er diesen Betrag auf Fr. 3'479.79 (angefochtenes Urteil, vorinstanzliche Akten, act. 1, S. 7 unten sowie Verhandlungsprotokoll\nVorinstanz, vorinstanzliche Akten, act. 3, S. 2 unten). Soweit der mit der Berufung\ngeltend gemachte Betrag das an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Geforderte übersteigt, ist das Begehren zum Vornherein abzuweisen, da die Ausführungen vor der Vorinstanz eine Reduktion des entsprechenden Begehrens beinhalten. Dabei ist der Berufungskläger zu behaften.\n\n4. A. macht in der Berufungsbegründung geltend, er habe zur Substanziierung seiner Forderung aus 13. Monatslohn, Treueprämie und Ferienanspruch\nin der Prozesseingabe von der B. AG die Schlussabrechnung zur Edition verlangt.\nDa diese Edition verweigert worden sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, seine\nForderung zu substanziieren und den erforderlichen Beweis zu erbringen. Er hat\nes jedoch unterlassen, in der Berufungserklärung erneut einen Antrag auf Anord-\n\nSeite 6 — 13\nnung der Edition zu stellen. Gemäss Art. 226 Abs. 1 Satz 2 ZPO-GR können die\nParteien im Berufungsverfahren verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster\nInstanz fristgerecht angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben\nwerden, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung\nsein können. Solche Anträge müssen aber spätestens in der Berufungserklärung\ngestellt werden. Geschieht dies nicht, verwirkt der Anspruch auf Abnahme der\nentsprechenden Beweismittel. Werden solche Begehren erst an der mündlichen\nBerufungsverhandlung oder in der schriftlichen Berufungsbegründung eingebracht, kann darauf nicht mehr eingetreten werden (PKG 1991 Nr. 12). Da A. in\nder Berufungserklärung keinen Antrag auf Edition der Schlussabrechnung aus\nHänden der B. AG gestellt hat, kann die Edition im Berufungsverfahren nicht angeordnet werden, selbst wenn aus der Berufungsbegründung ein entsprechender\nAntrag herausgelesen werden könnte, denn ein solcher wäre verspätet erfolgt.\nDaran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich vorliegend um\neine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, in welcher die richterliche Tätigkeit von\nder Untersuchungsmaxime beeinflusst wird. Diese gilt nämlich nur für das erstinstanzliche Verfahren, nicht aber bei einem allfälligen Weiterzug an eine höhere\nInstanz (PKG 1994 Nr. 10 E 2; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom\n12. Mai 2009, ZK2 09 16, E. 1.2). Im vorliegenden Berufungsverfahren kann die\nEdition daher nicht nachgeholt werden.\n\n"}