{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-23_2011-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645832b68da3b32f932beb937ebb21d2e982bdbdd4a8cb4d7aa12300485ce1b2dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645832b68da3b32f932beb937ebb21d2e982bdbdd4a8cb4d7aa12300485ce1b2dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_23", "Checksum": "080f2da80571e921b2d0730c12f9e7c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.03.2011 ZK2 2010 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.03.2011 ZK2 2010 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Darin macht er unter anderem geltend, ihm\nwürde aus dem Recht auf den 13. Monatslohn, die Treueprämie und den Ferienanspruch, alle pro rata temporis, noch eine Summe von CHF 4'091.-- nebst Zins\nseit dem 1. April 2009 zustehen, was die Vorinstanz jedoch abgelehnt habe. Es\nsei ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, die fehlenden Zahlungen und Ferientage zu beweisen. Damit diese Forderung jedoch trotzdem ausgeleuchtet wer-\n\nSeite 3 — 13\nden könnte, habe er von seiner früheren Arbeitgeberin über das Gericht die\nSchlussabrechnung zur Edition verlangt, was sicher nicht notwendig gewesen wäre, wenn er über eine solche verfügt hätte. Er habe sich ausser Stande gesehen,\nseiner Substanziierungspflicht nachzukommen. Immerhin habe er jedoch die Tatsachen genannt, aus welchen sich seine Forderung ableite. Da der Sachverhalt\nvon Amtes wegen abgeklärt werden müsse – selbstverständlich nur in Verbindung\nmit der Mitwirkungspflicht –, habe er das ihm Zumutbare erbracht. Dass die Bezeichnung der Urkunde zu ungenau gewesen wäre, könne nicht behauptet werden. Die Schlussabrechnung sei nicht ediert worden. Es treffe zwar zu, dass die\nBeweisverfügung vom 14. Dezember 2009 die Edition nicht aufführe. Diesem Umstand entgegen zu halten, der Editionsbefehl wäre mittels Beschwerde zu erzwingen gewesen, könne neben der gesetzlichen Anweisung, den Sachverhalt von\nAmtes wegen zu ergründen, keinen Erfolg haben. Dass in der Hauptverhandlung\nbei der Bereinigung des Beweisverfahrens kein mündlich gestellter Antrag erfolgt\nsei, liege daran, dass der Editionsantrag bereits seit langer Zeit dem Gericht\nschriftlich vorgelegen habe. Dem Berufungskläger sei durch die Verweigerung der\nEdition verunmöglicht worden, seine Ansprüche zu substanziieren und dafür Beweis zu erbringen.\n\nE. In ihrer Berufungsantwort vom 5. Juli 2010 beantragt die B. AG die\nvollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.. In der Begründung macht sie geltend, die Berufungsbegründung vermöge den Ansprüchen nach Art. 224 Abs. 2\nZPO nicht zu genügen. Es sei nicht nachvollziehbar, was der Berufungskläger am\nangefochtenen Urteil kritisiere. Insbesondere setze er sich mit dem angefochtenen\nUrteil materiell nicht auseinander und er lege auch nicht dar, welche Erwägungen\nder Vorinstanz nicht korrekt sein sollten. Der Berufungskläger anerkenne mit seiner Aussage, es sei ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, die fehlenden\nZahlungen zu beweisen, dass er seine Behauptungen nicht unter Beweis gestellt\nhabe. Mit dem Hinweis, er sei nicht im Stande gewesen, seiner Substanziierungspflicht nachzukommen, gestehe er ein, dass die Vorinstanz die Forderung zu\nRecht mangels rechtsgenügendem Nachweis nicht zugesprochen habe. Der Berufungskläger habe in seiner Prozesseingabe unter der Rubrik „Urkunden“ eine\nSchlussabrechnung zur Edition verlangt. Eine solche habe die B. AG mit der letzten Lohnabrechnung eingereicht. Einen weiteren expliziten Editionsantrag habe A.\nin seiner Prozesseingabe nicht gestellt. Entsprechend sei in der Beweisverfügung\nunter der Rubrik „Editionen“ kein Antrag aufgeführt. Die Berufungsbeklagte sei\ndaher nicht gehalten gewesen, einer nichtexistenten Editionspflicht nachzukom-\n\nSeite 4 — 13\nmen. Die Beweisverfügung sei ohne Opposition von A. in Rechtskraft erwachsen.\nAnlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz habe A. im Rahmen der Bereinigung des Beweisverfahrens ausdrücklich darauf verzichtet, den Editionsantrag nochmals zu stellen. Nach Praxis des Kantonsgerichts Graubünden müsse\ndie Erhebung von vor erster Instanz fristgemäss angemeldeten, aber nicht abgenommenen Beweismitteln unter Verwirkungsfolge in der Berufungserklärung verlangt werden. Die Berufungserklärung enthalte jedoch keine Beweisergänzungsanträge. Unter diesen Umständen habe sein Bekenntnis, es sei ihm zu keinem\nZeitpunkt möglich gewesen, dem Gericht die angeblich fehlenden Zahlungen zu\nbeweisen, auch im Rechtmittelverfahren Gültigkeit. Die Berufung sei abzuweisen.\n\nF. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und die weitere Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie II. Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. a) Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Sie ersetzt die kantonale Zivilprozessordnung vom 1. Dezember 1985 (ZPO-GR, BR 320.000). In ihren Übergangsbestimmungen hält die Schweizerische Zivilprozessordnung fest, dass für Rechtsmittel\ndas Recht gelte, das bei der Eröffnung des (angefochtenen) Entscheides in Kraft\nsei (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend zu beurteilende Entscheid datiert vom 3.\nFebruar 2010 und wurde am 9. Februar 2010 mitgeteilt. Die Eröffnung des angefochtenen Entscheides erfolgte somit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung, weshalb auf das Verfahren die kantonale Zivilprozessordnung\nvom 1. Dezember 1985 Anwendung finden muss.\n\n"}