{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-23_2011-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645832b68da3b32f932beb937ebb21d2e982bdbdd4a8cb4d7aa12300485ce1b2dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645832b68da3b32f932beb937ebb21d2e982bdbdd4a8cb4d7aa12300485ce1b2dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_23", "Checksum": "080f2da80571e921b2d0730c12f9e7c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.03.2011 ZK2 2010 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.03.2011 ZK2 2010 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Hubert\nRichterInnen Bochsler und Michael Dürst\nAktuarin ad hoc Riesen-Ryser\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter\nR. Marty, Alexanderstrasse 8, Postfach 528, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 3. Februar 2010, mitgeteilt am 9.\nFebruar 2010, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die C . B .\nA G , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, Postfach\n115, 7302 Landquart,\n\nbetreffend Forderung aus Arbeitsvertrag,\n\nhat sich ergeben:\nA. Mit Datum vom 31. Januar 2006 wurde A. von der B. AG, C., Landquart, auf den 1. März 2006 hin als Chauffeur angestellt. Der Arbeitsvertrag war\nauf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei bezüglich der Kündigungsfrist festgehalten wurde, diese betrage nach der dreimonatigen Probezeit im ersten bis fünften Dienstjahr einen Monat. Als Lohn vereinbarten die Parteien Fr. 4'500.-- brutto\nim Monat zuzüglich einer monatlichen Spesenentschädigung in Höhe von Fr. 300.-\n- sowie Kinderzulagen. Aufgrund eines Vorfalles, der sich am 27. Juni 2008 in den\nFerien von A. ereignete, wurde A. per 28. Juni 2008 der Führerausweis wegen\nVerdacht des Fahrens in angetrunkenem Zustand vorsorglich auf unbestimmte\nZeit abgenommen. A. informierte seine Arbeitgeberin noch während seiner Ferien\nam 1. Juli 2008 schriftlich über diesen Umstand. In der Folge erschien er nach\nseinen Ferien nicht mehr zur Arbeit. Für die Zeit vom 14. Juli 2008 bis zum 30.\nAugust 2008 wies er mittels Arztzeugnis eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aus.\nJedoch nahm er auch in der darauf folgenden Zeit die Arbeit trotz mehrmaliger\nAufforderung durch seine Arbeitgeberin nicht mehr auf. Mit Schreiben vom 20.\nOktober 2008 sprach die B. AG die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der\nvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat auf den 30. November\n2008 hin aus. Am 25. November 2008 erstellte sie eine Lohnabrechnung für den\nMonat November 2008.\n\nB. Nachdem am 5. Januar 2009 ein Vermittlungsbegehren beim örtlich\nnicht zuständigen Kreisamt Domleschg eingereicht worden und das Verfahren am\n12. Februar 2009 abgeschrieben worden war, wurde am 19. März 2009 ein Verfahren beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer instanziert. Dieses musste mangels\nrechtzeitiger Prosequierung des Leitscheins mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 8./9. Juni ebenfalls abgeschrieben werden. Am 23.\nSeptember 2009 wurde erneut ein Verfahren beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer\nanhängig gemacht. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 20. Oktober 2009 bezog A. den gleichentags ausgestellten und mitgeteilten Leitschein,\nwelcher folgende Rechtsbegehren enthielt:\n„Klägerisches Rechtsbegehren:\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 17'010.85 nebst\nZins seit dem 01. April 2009 zu bezahlen.\n2. Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.\n\nBeklagtisches Rechtsbegehren:\n1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MwSt.) zu\nLasten des Klägers.“\n\nSeite 2 — 13\nC. Am 27. Oktober 2009 prosequierte A. seine Klage mit unverändertem\nRechtsbegehren an das Bezirksgericht Landquart. Auch die B. AG hielt in ihrer\nProzessantwort vom 18. November 2009 an ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein fest.\n\nD. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart am 3.\nFebruar 2010 nahmen die beiden Parteivertreter teil.\n\nMit Urteil vom 3. Februar 2010, mitgeteilt am 9. Februar 2010, erkannte das\nBezirksgericht Landquart wie folgt:\n„1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.\n2. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend\naus:\n- einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'180.00\n- einer Schreibgebühr von Fr. 440.00\n- den Barauslagen von Fr. 180.00\ntotal somit Fr. 2'800.00\nwerden auf die Gerichtskasse genommen (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR).\nDer Kläger wird gerichtlich verpflichtet, der Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 6'559.30 (gesetzliche Mehrwertsteuer darin enthalten) zu bezahlen.\n3. (Mitteilung).“\n\nF. a) Gegen dieses Urteil erklärte A. mit Eingabe vom 2. März 2010 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden. Er beantragt:\n„1. Das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 03. Februar / mitgeteilt\nam 09. Februar 2010 sei insofern aufzuheben, als dass die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, dem Berufungskläger CHF 4'091.00\nnebst Zins seit dem 01. April 2009 zu bezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten.“\n\n"}