7. Ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, wird der unterlegene Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 122 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 5 lit. b und Art. 8 Abs. 1 lit. a Kostentarif sind die gerichtsseitigen Verfahrenskosten auf Fr. 1'008.— (Gerichtsgebühr Fr. 800.—, Schreibgebühr Fr. 208.—) festzusetzen. Seite 12 — 13 III. Demnach wird erkannt 1. Auf die Beschwerde von Z. wird nicht eingetreten. 2. Z. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'008.— (Gerichtsgebühr Fr. 800.—; Schreibgebühr Fr. 208.—).