a. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unberechtigt. Der Vorderrichter hat das Anfechtungsobjekt nicht auf unpublizierte Präjudizien gestützt (act. 01.A). Auf solche hat er erst vernehmlassend hingewiesen (act. 04), was ihm unbenommen ist. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, er habe beim Erstrichter und/oder bei der Rechtsmittelinstanz Einsicht in nicht publizierte Entscheidungen verlangt und dies sei ihm verweigert worden. Damit ist seinem Vorhalt des formell unfairen Verfahrens bereits der Boden entzogen.