6. Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, unter dem Gesichtspunkt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sei unstatthaft, auf nicht zugängliche Gerichtsentscheide abzustellen. Die in der Vernehmlassung des Erstrichters erwähnten Urteile (ZB 04 35 etc.) seien dem Beschwerdeführer nicht zugänglich. Sie seien in der amtlich veröffentlichten Praxis des Kantonsgerichts nicht enthalten und auf der Webseite des Gerichts könne er diese Urteile unter keinem einschlägigen Stichwort abrufen.