Verfahren auch in zweiter Instanz gerade nicht gegeben. Es tritt im oder durch das Seite 10 — 13 Rechtsmittelverfahren keine Partei oder ein Betroffener hinzu. Entgegen der Vorstellung des Beschwerdeführers wird namentlich der Kantonsgerichtspräsident (neu der Einzelrichter am Kantonsgericht) als Erstrichter nicht zur seiner Gegenpartei (zu Letzterem vgl. Urteil Bundesgericht 5P.212/2005 vom 22.08.2005, E. 2.2). Es bleibt auch im Rechtsmittelverfahren bei einem reinen Verfahren der freiwilligen, nicht-streitigen Gerichtsbarkeit.