Damit ein Wechsel der Verfahrensart überhaupt in Betracht kommt, muss also die von Guldener beschriebene Bedingung (Einsprache/Rechtsmittel durch Betroffenen; gegenläufiges Begehren des Antragstellers) eintreten. Es müssen sich im Rechtsbehelfsverfahren, im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren neu ein "Betroffener" und ein "Antragsteller" gegenüber stehen, das heisst mehrere Parteien, die miteinander streiten. Beides unterscheidend, meint Guldener mit dem Betroffenen [Einsprecher oder Rechtsmittelführer] offensichtlich einen anderen, der nicht der Antragsteller ist. Diese quantitativ (mehr als eine Partei) und qualitativ (streitig) veränderte Konstellation ist beim gegenständlichen