derselbe, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 6 f.; Urteil Bundesgericht 5P.212/2005 vom 22.08.2005, E. 2.2). Gemäss Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A. Aarau 1998, N 2 zu § 297, unter Hinweis auf Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 5 zu § 211, wird das Verfahren zu einem streitigen durch das Hinzutreten einer Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Damit ein Wechsel der Verfahrensart überhaupt in Betracht kommt, muss also die von Guldener beschriebene Bedingung (Einsprache/Rechtsmittel durch Betroffenen; gegenläufiges Begehren des Antragstellers) eintreten.