bb. Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in ein Zweiparteienverfahren überführt, wenn ein Betroffener ein Rechtsmittel oder einen Einspruch gegen eine Amtshandlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit einlegt, während der Antragsteller Abweisung des Rechtsmittels oder Einspruches beantragt. Dessen ungeachtet wird das Verfahren im Allgemeinen als solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit fortgeführt, es sei denn, die Anordnung könne durch Zivilklage angefochten werden (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, a.a.O., S. 44; derselbe, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 6 f.;