Der Erlass, in welchem die Regelung erfolgt, ist nicht ausschlaggebend für die Zuordnung der Verfahrensart. Diese hat vielmehr nach Natur, Zweck und Inhalt des Rechtsinstituts zu geschehen. b.aa. Mit seiner weiteren Argumentation, durch die Beschwerde "mutiere" das Verfahren vom nicht-streitigen zu einem streitigen Verfahren, sieht der Beschwerdeführer ein, dass das Verfahren in erster Instanz ein solches der nichtstreitigen, freiwilligen Gerichtsbarkeit ist. Insoweit setzt sich der Beschwerdeführer zu seinem vorstehend abgehandelten Argument in Widerspruch.