Seite 9 — 13 Verweisung macht Art. 1 Abs. 1 ZPO: Das vorliegende Gesetz ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren bei gerichtlicher Erledigung zivilrechtlicher Streitigkeiten, soweit nicht im übrigen kantonalen Recht besondere Bestimmungen enthalten sind. Über das Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege enthält das EGZGB nichts; es ist in der ZPO geregelt. Dabei wird dieses besondere Verfahren nicht schon deshalb zur einem solchen der streitigen Gerichtsbarkeit, weil es in der ZPO geregelt ist. Der Erlass, in welchem die Regelung erfolgt, ist nicht ausschlaggebend für die Zuordnung der Verfahrensart.