Soweit dieses Gesetz nichts Besonderes anordnet, gilt die Zivilprozessordnung, und es werden die vom Zivilgesetzbuch und vom Partnerschaftsgesetz dem Richter zum Entscheid zugewiesenen Streitsachen im ordentlichen Verfahren beurteilt). Die kantonalen Einführungsgesetze zum materiellen Bundesprivatrecht wären nun zweifellos der falsche Ort, um den aus dem kantonalen Verfahrensrecht für alle Materien des Zivilrechts erwachsenden, prozessualen Leistungsanspruch der unentgeltlichen Rechtspflege zu regeln. Ferner legen das EGZGB und das EGOR im Wesentlichen nur Behörden und Zuständigkeiten fest (Art. 6-9 EGZGB, Art. 1 EGOR)