Das EGZGB behandelt seinem Zweck nach ferner nur die Fälle des materiellen Bundeszivilrechts (beschränkt auf das ZGB), die im besonderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandeln sind (vgl. auch Art. 2 EGZGB: Soweit dieses Gesetz nichts Besonderes anordnet, gilt die Zivilprozessordnung, und es werden die vom Zivilgesetzbuch und vom Partnerschaftsgesetz dem Richter zum Entscheid zugewiesenen Streitsachen im ordentlichen Verfahren beurteilt).