bb. Auch der beschwerdeführerische Ansatz, das EGZGB regle abschliessend, welche Rechtsmaterien unter die freiwillige Gerichtsbarkeit fielen, geht fehl (vgl. dazu Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. A. Bern 1984, S. 276). Dies zunächst schon deshalb, weil auch das EGOR (Art. 1) solche Zuweisungen macht. Das EGZGB behandelt seinem Zweck nach ferner nur die Fälle des materiellen Bundeszivilrechts (beschränkt auf das ZGB), die im besonderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandeln sind (vgl. auch Art. 2 EGZGB: