139 ZPO noch im EGZGB noch anderswo in der ZPO wird generell-abstrakt (und abschliessend) formuliert, bei welchen Konstellationen beziehungsweise Rechtsmaterien ein Fall von freiwilliger Gerichtsbarkeit vorliegt. Diese Frage ist in der Anwendung stets fallweise zu prüfen, und zwar nach den vorstehend beschriebenen Wesenmerkmalen, welche die freiwillige von der streitigen Gerichtsbarkeit unterscheiden.