a.aa. Das Argument mit der Gesetzessystematik beziehungsweise dem Verhältnis von ZPO und EGZGB führt nicht zum Ziel. Der Beschwerdeführer scheint Mehreres zu übersehen. Nach Art. 139 ZPO richten sich Zuständigkeit und Verfahren in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem EGZGB. Weder in der Bestimmung von Art. 139 ZPO noch im EGZGB noch anderswo in der ZPO wird generell-abstrakt (und abschliessend) formuliert, bei welchen Konstellationen beziehungsweise Rechtsmaterien ein Fall von freiwilliger Gerichtsbarkeit vorliegt.