4. Dagegen wendet der Beschwerdeführer zweierlei ein: Art. 139 ZPO verweise die Zuständigkeit und das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausschliesslich in den Bereich des EGZGB. Dort seien die möglichen Fälle der freiwilligen [Zivil]Gerichtsbarkeit in Art. 6-12 abschliessend aufgezählt; die Zivilprozessordnung (ZPO) kenne also gar keine Fälle freiwilliger Gerichtsbarkeit