Gerichtsgesetz SG) und auch in der Schweizerischen Zivilprozessordnung so getroffen worden (Art. 119 Abs. 3, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Daran ändert nichts, dass die bündnerische Verfahrensordnung, im Gegensatz zu anderen (§ 140 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz ZH; Art. 92 Abs. 2 Gerichtsgesetz SG), keine Vorschrift kennt, wonach den Beteiligten anzuzeigen ist, wenn eine Frist trotz Gerichtsferien läuft.