Es handelt sich nicht um ein Parteienverfahren beziehungsweise um ein Einparteienverfahren, bei dem Partei/Gesuchsteller ist, wessen Sache behandelt wird. Das trifft, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, auf das Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege durchwegs zu, namentlich ist die Gegenpartei des Hauptverfahrens, für welches unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden soll, nicht Gegenpartei des Verfahrens betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.