Die nicht-streitige oder freiwillige Gerichtsbarkeit besteht ihrem Wesen nach in einem obrigkeitlichen Verfahren zur Rechtsverwirklichung auf dem Gebiet des Privatrechts, einem Verfahren, in welchem nur eine Person anzuhören sein kann. Es handelt sich nicht um ein Parteienverfahren beziehungsweise um ein Einparteienverfahren, bei dem Partei/Gesuchsteller ist, wessen Sache behandelt wird.