Damit ist formell (Einparteienverfahren) und materiell (kein Rechtsstreit, sondern Rechtsfürsorge und/oder Vermögensfürsorge im privatrechtlichen Bereich) die Zuordnung zur so genannten nicht-streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgezeichnet (Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A. Basel 1990, § 12 Rz 136, 140). Die nicht-streitige oder freiwillige Gerichtsbarkeit besteht ihrem Wesen nach in einem obrigkeitlichen Verfahren zur Rechtsverwirklichung auf dem Gebiet des Privatrechts, einem Verfahren, in welchem nur eine Person anzuhören sein kann.