Die Person welche einen solchen Leistungsanspruch geltend macht, wird denn auch regelmässig nicht wie im Zivilprozess als Kläger, sondern analog dem Verwaltungsverfahren als Gesuchoder Antragsteller bezeichnet. Damit ist formell (Einparteienverfahren) und materiell (kein Rechtsstreit, sondern Rechtsfürsorge und/oder Vermögensfürsorge im privatrechtlichen Bereich) die Zuordnung zur so genannten nicht-streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgezeichnet (Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A. Basel 1990, § 12 Rz 136, 140).